Wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder das Kind in der Ehe geboren ist – Sie also zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet waren –, sind Sie im Rechtssinne der Vater des Kindes. Je nach Ausgangslage gibt es unterschiedliche Wege, die Abstammung klären zu lassen.
Abstammungsgutachten für gerichtliche und behördliche Belange
Vaterschaft anfechten
Bei begründetem Verdacht können Sie innerhalb bestimmter Fristen die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Zur Klärung im Rahmen einer Anfechtungsklage wird in aller Regel ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten verwendet. Wird die Vaterschaft ausgeschlossen, hat dies auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.
Zu den Kosten: Werden Sie als Vater des Kindes festgestellt, haben Sie die Prozesskosten der Anfechtungsklage zu tragen. Im Falle der Ausschließung einer Vaterschaft werden die Kosten gegeneinander aufgehoben – das bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) selbst trägt, während die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten des Abstammungsgutachtens) geteilt werden.
Um ein Prozess- und Kostenrisiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorher ein Abstammungsgutachten bei unserem Institut anfertigen zu lassen: Bei einem positiven Vaterschaftsnachweis macht eine Anfechtungsklage keinen Sinn mehr. Im Falle eines Ausschlusses kann unser Gutachten für die Anfechtungsklage verwendet werden und spart so anteilige Kosten.
Vaterschaft überprüfen nach § 1598a BGB
Seit 2008 können Sie die Vaterschaft überprüfen lassen (§ 1598a BGB), auch wenn die Mutter des Kindes einen Test verweigert. Ihre Zustimmung kann in einem solchen Fall durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Sie dürfen dann selbst ein Labor auswählen und das Gutachten anschließend für eine weitergehende gerichtliche Entscheidung verwenden – oder eben nicht. So ist es selbst bei einem Ausschluss der Vaterschaft möglich, die juristische Vaterschaft zu behalten.
Da unsere Gutachten alle Kriterien eines Gerichtsgutachtens erfüllen, werden sie auch in gerichtlichen Verfahren regelmäßig anerkannt.
Wenn Sie nicht verheiratet waren und die Vaterschaft nicht anerkannt haben
Das Jugendamt tritt an Sie heran
Hat die Mutter Sie als Vater des Kindes benannt, wird das Jugendamt an Sie herantreten. Verweigern Sie die Anerkennung, wird das Jugendamt auf Vaterschaft klagen. Es ist daher in Ihrem Interesse, rechtzeitig ein privates, nach den Richtlinien erstelltes Gutachten in Auftrag zu geben:
- Können Sie damit nachweisen, dass Sie nicht der Vater sind, verzichten die Jugendämter in der Regel auf die Vaterschaftsklage.
- Ergibt das Gutachten das Gegenteil, haben Sie eine sichere Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der Vaterschaft und vermeiden so einen Prozess mit all seinen Kosten.
Einwilligung und heimliche Gutachten
Sogenannte „heimliche” Gutachten, bei denen die Mutter des Kindes einem Test nicht zugestimmt hat, führen wir in unserem Institut nicht durch. Ist das Kind jedoch volljährig oder besitzen Sie das alleinige Sorgerecht, steht einer Begutachtung nichts im Wege. Bei geteiltem Sorgerecht ist bei minderjährigen Kindern immer die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig.
Abstammungsgutachten für private Belange
Abstammungsgutachten für private Belange werden aus den unterschiedlichsten Gründen in Auftrag gegeben – etwa um Gerüchte oder Vorwürfe innerhalb der Familie oder Nachbarschaft bezüglich eines „Kuckuckskindes” zu entkräften. Sind alle am Gutachten beteiligten Personen einverstanden, können Abstammungsgutachten jederzeit von Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.
Allerdings sind dies keine medizinischen Leistungen: Sie können weder über die gesetzlichen noch über die privaten Krankenkassen abgerechnet werden.