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Vaterschaft Berlin
Vaterschaftstest

Rechtliche Grundlagen rund um die Vaterschaft

Kurz beantwortet

Ob Sie die Vaterschaft anfechten, vom Jugendamt in Anspruch genommen werden oder privat Gewissheit suchen: Ein nach den Richtlinien erstelltes Abstammungsgutachten schafft eine sichere Entscheidungsgrundlage und hilft, Prozess- und Kostenrisiken zu vermeiden. Da unsere Gutachten alle Kriterien eines Gerichtsgutachtens erfüllen, werden sie auch gerichtlich regelmäßig anerkannt. Voraussetzung ist die Einwilligung aller Beteiligten – heimliche Gutachten führen wir nicht durch.

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Wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder das Kind in der Ehe geboren ist – Sie also zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet waren –, sind Sie im Rechtssinne der Vater des Kindes. Je nach Ausgangslage gibt es unterschiedliche Wege, die Abstammung klären zu lassen.

Abstammungsgutachten für gerichtliche und behördliche Belange

Vaterschaft anfechten

Bei begründetem Verdacht können Sie innerhalb bestimmter Fristen die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Zur Klärung im Rahmen einer Anfechtungsklage wird in aller Regel ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Abstammungsgutachten verwendet. Wird die Vaterschaft ausgeschlossen, hat dies auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht.

Zu den Kosten: Werden Sie als Vater des Kindes festgestellt, haben Sie die Prozesskosten der Anfechtungsklage zu tragen. Im Falle der Ausschließung einer Vaterschaft werden die Kosten gegeneinander aufgehoben – das bedeutet, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) selbst trägt, während die Gerichtskosten (einschließlich der Kosten des Abstammungsgutachtens) geteilt werden.

Um ein Prozess- und Kostenrisiko zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorher ein Abstammungsgutachten bei unserem Institut anfertigen zu lassen: Bei einem positiven Vaterschaftsnachweis macht eine Anfechtungsklage keinen Sinn mehr. Im Falle eines Ausschlusses kann unser Gutachten für die Anfechtungsklage verwendet werden und spart so anteilige Kosten.

Vaterschaft überprüfen nach § 1598a BGB

Seit 2008 können Sie die Vaterschaft überprüfen lassen (§ 1598a BGB), auch wenn die Mutter des Kindes einen Test verweigert. Ihre Zustimmung kann in einem solchen Fall durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden. Sie dürfen dann selbst ein Labor auswählen und das Gutachten anschließend für eine weitergehende gerichtliche Entscheidung verwenden – oder eben nicht. So ist es selbst bei einem Ausschluss der Vaterschaft möglich, die juristische Vaterschaft zu behalten.

Da unsere Gutachten alle Kriterien eines Gerichtsgutachtens erfüllen, werden sie auch in gerichtlichen Verfahren regelmäßig anerkannt.

Wenn Sie nicht verheiratet waren und die Vaterschaft nicht anerkannt haben

Das Jugendamt tritt an Sie heran

Hat die Mutter Sie als Vater des Kindes benannt, wird das Jugendamt an Sie herantreten. Verweigern Sie die Anerkennung, wird das Jugendamt auf Vaterschaft klagen. Es ist daher in Ihrem Interesse, rechtzeitig ein privates, nach den Richtlinien erstelltes Gutachten in Auftrag zu geben:

  • Können Sie damit nachweisen, dass Sie nicht der Vater sind, verzichten die Jugendämter in der Regel auf die Vaterschaftsklage.
  • Ergibt das Gutachten das Gegenteil, haben Sie eine sichere Entscheidungsgrundlage zur Anerkennung der Vaterschaft und vermeiden so einen Prozess mit all seinen Kosten.

Einwilligung und heimliche Gutachten

Sogenannte „heimliche” Gutachten, bei denen die Mutter des Kindes einem Test nicht zugestimmt hat, führen wir in unserem Institut nicht durch. Ist das Kind jedoch volljährig oder besitzen Sie das alleinige Sorgerecht, steht einer Begutachtung nichts im Wege. Bei geteiltem Sorgerecht ist bei minderjährigen Kindern immer die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig.

Abstammungsgutachten für private Belange

Abstammungsgutachten für private Belange werden aus den unterschiedlichsten Gründen in Auftrag gegeben – etwa um Gerüchte oder Vorwürfe innerhalb der Familie oder Nachbarschaft bezüglich eines „Kuckuckskindes” zu entkräften. Sind alle am Gutachten beteiligten Personen einverstanden, können Abstammungsgutachten jederzeit von Privatpersonen in Auftrag gegeben werden.

Allerdings sind dies keine medizinischen Leistungen: Sie können weder über die gesetzlichen noch über die privaten Krankenkassen abgerechnet werden.

Fragen & Antworten

Häufige Fragen

01Kann ich die Vaterschaft anfechten, wenn ich verheiratet war?

Ja, bei begründetem Verdacht und innerhalb bestimmter Fristen. Zur Klärung wird in der Regel ein vom Gericht beauftragtes Abstammungsgutachten verwendet. Ein vorher privat erstelltes Gutachten hilft, ein Prozess- und Kostenrisiko zu vermeiden.

02Was bedeutet § 1598a BGB?

Seit 2008 können Sie die Vaterschaft überprüfen lassen (§ 1598a BGB), auch wenn die Mutter einen Test verweigert. Ihre Zustimmung kann in diesem Fall durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden.

03Führen Sie heimliche Gutachten durch?

Nein. Gutachten ohne Zustimmung der Mutter führen wir nicht durch. Ist das Kind volljährig oder besitzen Sie das alleinige Sorgerecht, ist eine Begutachtung möglich. Bei geteiltem Sorgerecht ist bei minderjährigen Kindern die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig.

04Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?

Nein. Abstammungsgutachten für private Belange sind keine medizinischen Leistungen und können weder über die gesetzlichen noch über die privaten Krankenkassen abgerechnet werden.